Hygienekonzept Schule am Park Stand Oktober 2023
Mit Ablauf des 28. Februar 2023 ist die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ausgelaufen. Damit gibt es für den schulischen Bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus keine Sonderregeln mehr.
Der Schulbetrieb kann zur Zeit ohne Einschränkungen im Präsenzunterricht stattfinden.
Alle Klassen befinden sich zur Zeit im Präsenzunterricht. Die Lerngruppen sind nicht festgelegt und dürfen durchmischt werden.
Plakate zur Umsetzung der Hygieneregeln hängen in den Klassen und Fluren aus. Sie werden im Unterricht immer wieder mit den Kindern thematisiert.
1. Lufthygiene
· Mehrmals täglich ist eine Stoßlüftung beziehungsweise eine Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
2. Reinigung von Flächen und Fußböden
· Fußböden, Tische und sonstige oft benutzte Gegenstände werden jeden 2. Tag nass gereinigt. Eine Desinfektion erfolgt, wenn es Verunreinigungen durch Ausscheidungen, Erbrochenes, Blut, etc. gegeben hat oder wenn Krankheitserreger in der Schule bekannt werden und die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
· Die Grundreinigung erfolgt einmal jährlich in den Sommerferien.
3. Umgang mit Spielzeugen und Beschäftigungsmaterialien
· Textilien wie Decken, Bezüge und Stofftiere müssen in regelmäßigen Abständen bei mindestens 60 Grad C gewaschen werden.
· Gegenstände wie Spielzeuge und Beschäftigungsmaterialien sind regelmäßig nass zu reinigen.
4. Hygiene im Sanitärbereich
Im Sanitärbereich werden die Oberflächen von Fußböden und Wänden täglich feucht gereinigt und gegebenenfalls auch desinfiziert. An den Waschplätzen werden Einmalhandtücher bereitgestellt. Die Papierbehälter sind mit einem Beutel versehen und werden täglich entleert. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen sollte wöchentlich durchgeführt werden. Toilettenbürsten sind regelmäßig zu reinigen und auszutauschen. Sie dürfen nur außerhalb des Zugriffsbereiches der Kinder aufbewahrt werden.
Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife müssen vorgehalten werden.
Das Toilettenpapier erhalten die Kinder von einer Aufsichtsperson, Vorratsrollen werden nicht in den Kindertoiletten ausgelegt, da hiermit in der Vergangenheit häufig unsachgemäß umgegangen wurde.
Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Fußböden und
Türklinken sind täglich beziehungsweise nach Bedarf feucht zu reinigen. Bei
Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der
Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem in
Desinfektionsmittel (VAH-Liste) getränkten Einmaltuch erforderlich. Eine effektive
Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel in der
vorgeschriebenen Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit angewendet wird, hierzu müssen die Herstellerangaben des Desinfektionsmittels beachtet werden. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung, wie
Arbeitsgummihandschuhe und/oder eine Schürze zu tragen.
5. Persönliche Hygiene der Kinder
· Händewaschen und ggf. Händedesinfektion sind die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung. Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.
· Beim Betreten des Klassenraums wäscht sich jedes Kind die Hände oder desinfiziert sich die Hände.
· Die Kinder werden angeleitet, sich die Hände gründlich zu waschen.
· In den Toilettenräumen hängen Plakate zum gründlichen Händewaschen.
· Die Händereinigung ist zu Schulbeginn, nach jedem Toilettengang, vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln und dem Essen sowie bei Bedarf durchzuführen.
· Händedesinfektion ist zusätzlich durchzuführen nach dem Kontakt mit Erbrochenem, Stuhl, Blut, Urin oder anderen sowie anderen Körperausscheidungen.
· Auch nach dem Kontakt mit erkrankten Personen und der Entsorgung von Schmutzwäsche ist eine Handdesinfektion durchzuführen.
· Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das Tragen von Einmalhandschuhen zu empfehlen.
6. Küchenhygiene
· Es dürfen nur saubere Geschirr und Besteckteile benutzt werden. Die benutzten Geschirr- und Besteckteile müssen nach jeder Mahlzeit heiß gereinigt werden. Tische und Tabletts sind nach jeder Mahlzeit feucht abzuwischen, um Essensreste zu entfernen. Die dafür genutzten Geschirrtücher und Lappen sind regelmäßig zu reinigen und zu wechseln.
· Die Abfallentsorgung im Küchenbereich ist so vorzunehmen, dass eine Belästigung durch Gerüche, Insekten oder Schädlinge vermieden wird. Daher sollten Abfälle in gut verschließbaren Gefäßen aufbewahrt, täglich geleert und gereinigt werden.
· Das Küchenpersonal ist regelmäßig lebensmittelhygienisch zu schulen. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.
· Die Ausgabe von Lebensmitteln wie Speisen mit rohen Eiern, selbstgemachte Mayonnaise, Tiramisu, Rohmilch und Vorzugsmilch an Kinder ist verboten.
Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste des VAH für die in der Küche
beschäftigten Personen ist in folgenden Fällen erforderlich:
• bei Arbeitsbeginn,
• nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuchs,
• nach Pausen,
• nach dem Toilettenbesuch,
• nach Schmutzarbeiten,
• nach Arbeiten mit kritischer Rohware zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel
Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Flächen, die mit
Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.
Eine Flächendesinfektion ist erforderlich:
• bei Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel,
• nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet
werden.
Für eine Flächendesinfektion in Küchenbereichen dürfen nur Mittel aus der Liste der
Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) verwendet werden.
Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden.
Lebensmittelhygiene
Bei der Anlieferung von Lebensmitteln und Speisen, die kühl gelagert werden
müssen, ist es wichtig, dass Kühlketten nicht unterbrochen werden. Warme Speisen
müssen bis zur Essensausgabe Temperaturen von > 65°C aufweisen.
Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen
(zum Beispiel Mehlwürmern) vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu
verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem
Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.
Lebensmittelhygiene für Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern
Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das Personal sollten
vor ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Schulfesten, oder anderen Feierlichkeiten in der
Einrichtung (zum Beispiel Kuchenausgabe, Getränkeausgabe, Kuchen-,
Salatspenden) über Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Speisen
aufgeklärt werden, um eine gesundheitlich unbedenkliche Herstellung, Versorgung
und Abgabe von Nahrungsmitteln gewährleisten zu können. Ein Leitfaden für Eltern
kann dabei eine Orientierungshilfe sein.
Tierische Schädlinge
Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren. Bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt bei Schädlingsbefall ist zu empfehlen.
7. Trinkwasserhygiene
7.1.Legionellenprophylaxe
Sofern die Einrichtung durch zentrale Warmwasserspeicher mit Warmwasser
versorgt wird, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen
entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - TrinkwV* in
der Fassung vom 10.03.2016) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 / April 2004 (Deutscher
Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) (Trinkwassererwärmungs- und
Trinkwasserleitungsanlagen-technisch Maßnahmen zur Vermeidung des
Legionellenwachstums, Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von
Trinkwasserinstallationen) erforderlich.
7.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser ablaufen zu lassen, um
die Leitungen zu spülen und einen Wasseraustausch zu gewährleisten.
7.3 Trinkwasserzubereitungsgeräte
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung TrinkwV) und das IfSG §§ 37-39 regeln die hygienischen
Anforderungen an das Trinkwasser.
Trinkwasserzubereitungsgeräte (zum Beispiel Soda-Streamer) dürfen nur verwendet
werden, wenn die Trinkwasserqualität nicht negativ beeinflusst wird. Ein
entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsplan für das
Trinkwasserzubereitungsgerät ist aufzustellen.
8. Hygiene in der Sporthalle
Die Reinigung der Turnhalle erfolgt arbeitstäglich durch feuchtes Wischen. Bei
einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien ist eine Desinfektion mit einem
Mittel der VAH-Liste durchzuführen. Nass- bzw. Duschbereiche sind täglich zu
reinigen und mit einem Desinfektionsmittel (VAH-Liste) zu desinfizieren.
9. Erste Hilfe
Leitungen von Schulen und Ausbildungseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass
eine ausreichende Anzahl an Personen Erste-Hilfe-Kenntnisse vorweist und zur
Verfügung steht. Die Erste-Hilfe-Kenntnisse sollten alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
9.1 Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
Der Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Waschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtuchpapier ausgestattet. Er darf nicht als Abstell- oder Lagerraum zweckentfremdet werden.
Die Krankenliege ist nach jeder Benutzung von sichtbaren Verschmutzungen zu
reinigen und ggf. mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
Verbandsmaterialien müssen zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden (§ 26
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
9.2 Versorgung von Bagatellwunden
Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe
und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
9.3 Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind (unter Tragen von
Einmalhandschuhen) mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu
reinigen. Die betroffene Fläche ist anschließend zu desinfizieren.
9.4 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:
• Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten E“
• Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“
Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein
Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen.
Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend
zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind
durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu
überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
9.5 Notrufnummern
Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Kinderarzt:
Notarzt:
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde,
Universitätsklinikum Bonn
10. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote
Nach Abschnitt 6 IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und
Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und
Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte, die dem Schutz vor
Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen. Bei einem Auftreten von
Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt direkt hinzuzuziehen.
10.1 Belehrungen des Aufsichts-, Erziehungs- und Lehrpersonals
Personen, die in unserer Schule Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts-, oder andere Tätigkeiten ausüben, sind vorerstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten und darauffolgend mindestens alle zwei Jahre von der Schul- oder OGS-Leitung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichtennach § 34 IfSG zu belehren.
• Lehrpersonen oder andere in der Einrichtung Beschäftigte, die an den in § 34
(1) genannten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtigt sind sowie zu
den in §34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen ihre Tätigkeit nicht
ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung
oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
• Ausscheider von in §34 (2) benannten Erregern dürfen nur nach Zustimmung
des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen die
Schule oder Ausbildungseinrichtung betreten.
• Die Leitung der Schule muss über das Auftreten dieser Erkrankung unverzüglich informiert werden.
Teilnahmen an Belehrungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.
10.2. Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder
Laut IfSG ist jede Person die in einer Schule neu betreut wird (oder deren
Sorgeberechtigte), von der Schule über Mitwirkungspflichten gemäß § 34 Satz 1-4 zu
belehren.
• Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte sollen die Schulleitung
unverzüglich über das Auftreten (§34 Absatz 1-3) der genannten
Krankheitsfälle informieren.
• Kinder und Jugendliche die an den genannten Krankheiten erkrankt, dessen
verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der
Schule oder Ausbildungseinrichtung nicht betreten, nicht benutzen und an
Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen.
Tritt in der Schule eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderen Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
Im Sinne der Infektionsprävention soll die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte gemäß § 34 Satz 10 IfSG über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutzes (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Deutschlands STIKO) und über die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten aufklären. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
10.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen
Die Schulleietung ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtete, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schülerinnen und Schülern) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Inhalte dieser Meldung sind:
• Angaben zur meldenden Einrichtung (Adresse, Telefonnummer, Fax, Art der
Einrichtung),
• Angaben zur meldenden Person,
• Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum,
Telefonnummer, Geschlecht, Funktion: betreute Person oder Mitarbeiter),
• die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes,
• Erkrankungsbeginn,
• Meldedatum an das Gesundheitsamt,
• Meldedatum des Meldeeingangs in der Einrichtung,
• Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes.
Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht
festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können z.B. folgende sein:
• Isolierung der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
• Betreuung durch eine zuständige Aufsichtsperson
• Verständigung der Erziehungsberechtigten,
• Sicherstellung möglicher Infektionsquellen,
• Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche).
Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Beispiele zu speziell festgelegten Hygienemaßnahmen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten sind unter „Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen“ aufgeführt.
10.4. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein
Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie andere Mitarbeiter
besteht. Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem
Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich.
11. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen
Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten sind unter Umständen
spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der
Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem veranlasst werden.
11.1. Durchfallerkrankungen
Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende
Maßnahmen zu beachten:
• Eltern des Kindes informieren.
• Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderen
Kindern getrennt zu betreuen.
• Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollte das Personal
Einmalhandschuhe, Schutzkittel und ggf. einen geeigneten Atemschutz
tragen.
• Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einem
geschlossenen Müllbeutel entsorgt.
• Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen der
Einmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
Auch auf die Händehygiene der Schülerinnen und Schüler (erkrankte und
nicht erkrankte Kinder und Jugendliche) sollte intensiv hingewiesen werden.
• Nach jeder Toilettenbenutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler,
die/der an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich
zu reinigen und zu desinfizieren.
• Auch weitere Oberflächen, mit denen die Kinder und Jugendlichen intensiven
Kontakt hatte sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels
beachten: zum Beispiel bei Rota- und Norovirus).
• Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler sind über vermehrt aufgetretene
Durchfallerkrankungen zu informieren
11.2. Kopflausbefall
Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu
beachten:
• Eltern des betroffenen Kindes informieren
• Kind bis zur Abholung durch die Eltern nach Möglichkeit getrennt betreuen.
• Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informieren
und sensibilisieren.
• Die Schulleitung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über Kopflausbefall namentlich zu
benachrichtigen.
12. Sekretariat und Schulleitungsbüro
· Das Sekretariat ist mit einer Spuckschutzscheibe auszustatten.
Stand: Oktober 2023
Kranke Kinder bleiben bitte zu Hause!
Kinder mit Fieber, Schmerzen und starken Erkältungssymptomen gehören nicht in die Schulbank, sondern ins Bett und verwöhnt.
Bitte schicken Sie Ihr Kind nur gesund und fit in die Schule, denn krank lernt es sich nicht gut und niemand kann sich anstecken.
Brief der Bildungsministerin zum Schulbeginn:
Wenn Sie auf den schwarzen Button klicken kommen Sie zum aktuellen Brief der Bildungsministerin zum Thema Corona.
Ihr Kind bekommt jeden Monat fünf Selbsttest von uns mit nach Hause, um bei Symptomen von Ihnen getestet zu werden. Kranke Kinder bleiben bitte stets zu Hause.